Auszug aus dem Jugendschutzgesetz

Die wesentlichen Paragraphen aus dem Jugendschutzgesetz:

§1 Begriffsbestimmung

(1) Im Sinne dieses Gesetzes
1. sind Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind,
2. sind Jugendliche Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind,
3. ist personensorgeberechtigte Person, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht,
4. ist erziehungsbeauftragte Person jede Person über 18 Jahre, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut.

§2 Prüfungs- und Nachweispflicht

(1) Soweit es nach diesem Gesetz auf die Begleitung durch eine erziehungsbeauftragte Person ankommt, haben die in § 1 Abs. 1 Nr. 4 genannten Personen ihre Berechtigung auf Verlangen darzulegen. Veranstalter und Gewerbetreibende haben in Zweifelsfällen die Berechtigung zu überprüfen.
(2) Personen, bei denen nach diesem Gesetz Altersgrenzen zu beachten sind, haben ihr Lebensalter auf Verlangen in geeigneter Weise nachzuweisen. Veranstalter und Gewerbetreibende haben in Zweifelsfällen das Lebensalter zu überprüfen

§5 Tanzveranstaltungen

(1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanz veranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit Kindern bis 22 Uhr und Jugendlichen unter 16 Jahren bis 24 Uhr gestattet werden, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird oder der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dient.
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen.

Infos für Jugendliche

Damit ihr länger als 24 Uhr auf einer Veranstaltung bleiben könnt, benötigen die Veranstalter von euch folgendes:

  1.  Ein von euren Eltern ausgefülltes Formular zur Erziehungsübertragung  (nichts Handgeschriebenes).
  2.  Eine Ausweiskopie des unterzeichnenden Elternteils.
  3.  Natürlich euren Ausweis und den der erziehungsbeauftragten Person.

Bitte beachtet, dass die letzte Entscheidung immer dem Veranstalter obliegt und keinerlei Rechtsanspruch aufgrund des Formulars besteht.

Infos für Eltern

Als Eltern sind Sie für die Auswahl der erziehungsbeauftragten Person verantwortlich. Sie sollten die Person nach den Kriterien auswählen, für die Sie auch unterschreiben:

  1. Sie kennen die Person.
  2. Sie sprechen der Person die Fähigkeit zu, die Erziehung Ihres Kindes in Ihrem Namen zu übernehmen.
  3. Sie sprechen der Person die nötige erzieherische Authorität Ihrem Kind gegenüber zu.

Stellen Sie bitte keine Blankoformulare aus!

Infos für Erziehungsbeauftragte

Als „Erziehungsbeauftragter“, wie das Gesetz Deine Rolle nennt, kommt Dir eine besondere Verantwortung zu: Du übernimmst anstelle der Eltern die Aufsicht über einen minderjährigen Jugendlichen. Da aber natürlich klar ist, dass Du nicht nur um die Aufsicht zu führen eine Veranstaltung besuchst, sondern auch, um dort selbst Spaß zu haben, solltest Du einen Mittelweg zwischen der Aufsicht und Deinem eigenen Vergnügen finden. Deswegen hier einige Ratschläge und gesetzliche Vorgaben:

  1. Du solltest nur die Aufsicht nur für EINEN Jugendlichen übernehmen.
  2. Beachten solltest Du, dass Du als Beauftragter immer die Verantwortung trägst, also im Zweifelsfall auch rechtlich für eine eventuelle Verletzung der Aufsichtspflicht belangt werden kannst (zum Beispiel: Jugendlicher betrinkt sich hemmungslos, obwohl ihm Alkohol von seinen Eltern strikt verboten wurde).
  3. Es liegt auch in Deinem Interesse, Dich direkt von den Eltern beauftragen zu lassen – so hast du Sicherheit.
  4. Was Du auf jeden Fall vermeiden solltest ist die Übernahme der Aufsicht für einen Dir unbekannten Jugendlichen. So bald man volljährig ist, hört man dauernd: „Könntest Du für mich unterschreiben…?!“. Jedoch solltest Du es grundsätzlich vermeiden auf Blanko-Formularen zu unterschreiben!
  5. Du solltest auch stets so nüchtern bleiben, sodass Du jederzeit einschreiten kannst, falls der Jugendliche vorher vereinbarte Grenzen überschreitet. Das schließt natürlich auch ein, dass Du die Veranstaltung nicht vor oder nach dem Jugendlichen verlassen darfst, schließlich bist Du auch verpflichtet, dafür zu sorgen, dass er unbeschadet sein Zuhause erreicht.
    Wenn Du Dir über diese Punkte bewusst bist, ist es für dich problemlos möglich, die Aufsicht, auch für Freunde, zu übernehmen.

Ein kleiner Tipp zum Schluss: Sprich vorher mit dem Jugendlichen, vereinbart, wie der Abend ablaufen soll und sprecht auch über Grenzen, so kannst Du im Nachhinein auch beweisen, dass Du der Aufsichtspflicht im Rahmen Deiner Möglichkeiten nachgekommen bist.